Index
L78002 Elektrizität KärntenNorm
AVG §42 Abs1 idF 1998/I/158;Rechtssatz
Der angefochtene Bescheid enthält u.a. folgende Spruchpunkte: Die belangte Behörde hat der mitbeteiligten Partei gemäß den §§ 3 und 7 Krnt ElektrizitätsG iVm Art. 12 Abs. 3 B-VG und dem Bundesgesetz vom 12.3.1926, BGBl. Nr. 62/1926, die Bewilligung zur Errichtung sowie die Bewilligung zum Betrieb einer elektrischen Leitungsanlage erteilt. Die Einwendungen der Beschwerdeführer wurden als unbegründet abgewiesen. Die belangte Behörde räumte der mitbeteiligten Partei gemäß § 12 Abs. 1 lit. b bis d Krnt ElektrizitätsG Leitungsrechte auf näher bezeichneten Grundstücken ein; sie belastete gemäß § 19 Abs. 1 Z. 1 Krnt ElektrizitätsG das Grundstück der Beschwerdeführer mit einer näher umschriebenen Dienstbarkeit zu Gunsten der mitbeteiligten Partei und ordnete die grundbücherliche Einverleibung dieser Dienstbarkeit an. Es kann dahin gestellt bleiben, ob bzw. inwiefern § 42 AVG hier überhaupt anwendbar ist (zu dieser Problematik siehe Wiederin, Die Neuregelung der Präklusion, in S. Schwarzer (Hrsg.), Das neue Anlagenverfahrensrecht (1999), 17 ff, hier 37 ff). Geht man nämlich von der Anwendbarkeit des § 42 AVG aus, ist festzuhalten, dass die Parteistellung desjenigen, dessen Grundstück unmittelbar in Anspruch genommen wird, nicht in der Weise einwendungsbezogen zu sehen ist wie jene eines Nachbarn im Bauverfahren. Vielmehr muss es aus dem Blickwinkel der "Präklusion" (genauer: des Verlustes der Parteistellung gemäß § 42 AVG idF BGBl. I Nr. 158/1998) ausreichen, wenn sich der Eigentümer gegen die Maßnahme ausspricht (siehe dazu die hg. Judikatur zum Vorbringen von Enteignungsgegnern, zB die E vom 18.2.1997, 96/05/0264, oder auch vom 4.2.1975, 1677/74, VwSlg 8754 A/1975). Abgesehen davon wäre nach der gegebenen Verfahrenslage "Präklusion" hinsichtlich der Erstbeschwerdeführerin (aus im vorliegenden E näher dargestellten Gründen) ohnedies nicht anzunehmen. Es ist auf das gesamte Vorbringen Bedacht zu nehmen, welches die Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren erstattet haben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003050029.X01Im RIS seit
13.08.2004