RS Vwgh 2004/7/20 2003/05/0029

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.07.2004
beobachten
merken

Index

L78002 Elektrizität Kärnten
L78102 Starkstromwege Kärnten
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §42 Abs1 idF 1998/I/158;
AVG §42 Abs2 idF 1998/I/158;
AVG §8;
B-VG Art12 Abs3;
ElektrizitätsG Krnt 1969 §12 Abs1 litb;
ElektrizitätsG Krnt 1969 §12 Abs1 litc;
ElektrizitätsG Krnt 1969 §12 Abs1 litd;
ElektrizitätsG Krnt 1969 §19 Abs1 Z1;
ElektrizitätsG Krnt 1969 §3;
ElektrizitätsG Krnt 1969 §7;

Rechtssatz

Der angefochtene Bescheid enthält u.a. folgende Spruchpunkte: Die belangte Behörde hat der mitbeteiligten Partei gemäß den §§ 3 und 7 Krnt ElektrizitätsG iVm Art. 12 Abs. 3 B-VG und dem Bundesgesetz vom 12.3.1926, BGBl. Nr. 62/1926, die Bewilligung zur Errichtung sowie die Bewilligung zum Betrieb einer elektrischen Leitungsanlage erteilt. Die Einwendungen der Beschwerdeführer wurden als unbegründet abgewiesen. Die belangte Behörde räumte der mitbeteiligten Partei gemäß § 12 Abs. 1 lit. b bis d Krnt ElektrizitätsG Leitungsrechte auf näher bezeichneten Grundstücken ein; sie belastete gemäß § 19 Abs. 1 Z. 1 Krnt ElektrizitätsG das Grundstück der Beschwerdeführer mit einer näher umschriebenen Dienstbarkeit zu Gunsten der mitbeteiligten Partei und ordnete die grundbücherliche Einverleibung dieser Dienstbarkeit an. Es kann dahin gestellt bleiben, ob bzw. inwiefern § 42 AVG hier überhaupt anwendbar ist (zu dieser Problematik siehe Wiederin, Die Neuregelung der Präklusion, in S. Schwarzer (Hrsg.), Das neue Anlagenverfahrensrecht (1999), 17 ff, hier 37 ff). Geht man nämlich von der Anwendbarkeit des § 42 AVG aus, ist festzuhalten, dass die Parteistellung desjenigen, dessen Grundstück unmittelbar in Anspruch genommen wird, nicht in der Weise einwendungsbezogen zu sehen ist wie jene eines Nachbarn im Bauverfahren. Vielmehr muss es aus dem Blickwinkel der "Präklusion" (genauer: des Verlustes der Parteistellung gemäß § 42 AVG idF BGBl. I Nr. 158/1998) ausreichen, wenn sich der Eigentümer gegen die Maßnahme ausspricht (siehe dazu die hg. Judikatur zum Vorbringen von Enteignungsgegnern, zB die E vom 18.2.1997, 96/05/0264, oder auch vom 4.2.1975, 1677/74, VwSlg 8754 A/1975). Abgesehen davon wäre nach der gegebenen Verfahrenslage "Präklusion" hinsichtlich der Erstbeschwerdeführerin (aus im vorliegenden E näher dargestellten Gründen) ohnedies nicht anzunehmen. Es ist auf das gesamte Vorbringen Bedacht zu nehmen, welches die Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren erstattet haben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003050029.X01

Im RIS seit

13.08.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten