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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Dem Nachbarn kommt nach der NÖ BauO 1976 kein Nachbarrecht auf eine derartig ausreichende Dimensionierung eines öffentlichen Kanals zu, dass dieser die Niederschlagswässer einer zu bebauenden Liegenschaft gehörig aufnehmen kann.
(Die Beschwerdeführer bringen vor, dass das (öffentliche) Kanalsystem nicht in der Lage sei, bei größeren Niederschlägen die anfallenden Niederschlagswässer aufzunehmen. Durch die Realisierung des geplanten Vorhabens könne überdies weniger Niederschlagswasser auf der zu bebauenden Liegenschaft versickern, was die Situation noch verschärfen würde. Bei stärkeren Regenfällen sei eine Rückwirkung auf ihre Liegenschaften und Gebäude (Überflutung) zu befürchten. Mit diesem Vorbringen zeigen die Beschwerdeführer keine Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Nachbarrechtes auf.)
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003050249.X09Im RIS seit
25.08.2004Zuletzt aktualisiert am
13.04.2011