RS Vwgh 2004/7/20 2003/05/0249

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.07.2004
beobachten
merken

Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L81703 Baulärm Umgebungslärm Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO NÖ 1976 §118 Abs8;
BauO NÖ 1976 §118 Abs9;
BauRallg;

Rechtssatz

Dem Nachbarn kommt nach der NÖ BauO 1976 kein Nachbarrecht auf eine derartig ausreichende Dimensionierung eines öffentlichen Kanals zu, dass dieser die Niederschlagswässer einer zu bebauenden Liegenschaft gehörig aufnehmen kann.

(Die Beschwerdeführer bringen vor, dass das (öffentliche) Kanalsystem nicht in der Lage sei, bei größeren Niederschlägen die anfallenden Niederschlagswässer aufzunehmen. Durch die Realisierung des geplanten Vorhabens könne überdies weniger Niederschlagswasser auf der zu bebauenden Liegenschaft versickern, was die Situation noch verschärfen würde. Bei stärkeren Regenfällen sei eine Rückwirkung auf ihre Liegenschaften und Gebäude (Überflutung) zu befürchten. Mit diesem Vorbringen zeigen die Beschwerdeführer keine Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Nachbarrechtes auf.)

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003050249.X09

Im RIS seit

25.08.2004

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten