RS Vwgh 2004/7/20 2004/05/0077

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Veröffentlicht am 20.07.2004
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Index

L46109 Tierhaltung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §39 Abs2;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
TierschutzG Wr 1987 §11 Abs4 Z2;
TierschutzG Wr 1987 §28 Abs3 Z7 idF 2002/013;
VStG §19 Abs1;
VStG §19 Abs2;
VStG §19;
VStG §24;

Rechtssatz

Die Berufungsbehörde wäre verpflichtet gewesen, bei der Festsetzung der Strafhöhe den behaupteten Umstand der Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Beschwerdeführers von Amts wegen zu prüfen (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 18. März 2004, Zl. 2003/05/0201, und vom 27. April 2004, Zl. 2004/05/0074, mwN). In der Folge hätte es gegebenenfalls einer Begründung bedurft, weshalb trotz der Konkurseröffnung, die die erstinstanzliche Behörde nicht berücksichtigte, keine Herabsetzung der Geldstrafe in Frage kommt.

Schlagworte

Persönliche Verhältnisse des Beschuldigten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004050077.X04

Im RIS seit

10.11.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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