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L46109 Tierhaltung WienNorm
AVG §39 Abs2;Rechtssatz
Die Berufungsbehörde wäre verpflichtet gewesen, bei der Festsetzung der Strafhöhe den behaupteten Umstand der Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Beschwerdeführers von Amts wegen zu prüfen (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 18. März 2004, Zl. 2003/05/0201, und vom 27. April 2004, Zl. 2004/05/0074, mwN). In der Folge hätte es gegebenenfalls einer Begründung bedurft, weshalb trotz der Konkurseröffnung, die die erstinstanzliche Behörde nicht berücksichtigte, keine Herabsetzung der Geldstrafe in Frage kommt.
Schlagworte
Persönliche Verhältnisse des BeschuldigtenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2004050077.X04Im RIS seit
10.11.2004