RS Vwgh 2004/7/20 2002/03/0146

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.07.2004
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs3;
VStG §31 Abs1 idF 1998/I/158;
VStG §31 Abs2;
VStG §32 Abs2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2002/03/0147

Rechtssatz

Im Beschwerdefall endete im Hinblick auf den berichtigen Tattag des 3. April 2001 die Verjährungsfrist am 3. Oktober 2001. Indem dem Beschwerdeführer zu der Stellungnahme des Meldungslegers vom 13. Mai 2001, in der sich der Meldungsleger zur verfahrensgegenständlichen Anzeige und zu der vom Beschwerdeführer erstatteten Rechtfertigung unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die am 3. April 2001 von ihm durchgeführte Kontrolle äußerte, Parteiengehör eingeräumt wurde, erfolgte jedenfalls auch in Bezug auf den Tattag des 3. April 2001 - ungeachtet des ansonsten im Akt immer wieder erwähnten Datums des 19. März 2001 - eine entsprechende Verfolgungshandlung im Sinne des § 32 Abs. 2 VStG innerhalb der Verjährungsfrist. Auch die in der Stellungnahme des Meldungslegers erwähnte, dieser zu Grunde liegende und vom Vertreter des Beschwerdeführers am 27. Juni 2001 eingesehene Anzeige bezog sich (insbesondere im Hinblick auf den Abschnitt "b) Beweismittel") eindeutig auf den 3. April 2001 als Tattag, auch wenn auf Seite 1 der Anzeige ursprünglich in Maschinschrift der 19. März 2001 angeführt war. Diese Passage wurde - offenbar zu einem späteren Zeitpunkt - handschriftlich auf den 3. April 2001 geändert. In der Umschreibung der angenommenen Übertretungen und bei den Beweismitteln wurde in dieser Anzeige aber als Tattag jeweils der 3. April 2001 angegeben. Im Übrigen ging auch der Beschwerdeführer selbst in seiner Äußerung vom 24. August 2001 ausdrücklich vom 3. April 2001 als Tattag aus.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2002030146.X01

Im RIS seit

16.08.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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