RS Vwgh 2004/7/20 2003/05/0249

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.07.2004
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L81703 Baulärm Umgebungslärm Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO NÖ 1976 §118 Abs8;
BauO NÖ 1976 §118 Abs9;
BauO NÖ 1976 §62 Abs2;
BauRallg;

Rechtssatz

Aus den Vorschriften über die Sicherstellung der Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung erwachsen den Nachbarn nach der NÖ BauO 1976 keine Nachbarrechte. Nur bezüglich der Anlagen zur Beseitigung von Niederschlagswässern und Abwässern kommt den Anrainern gemäß § 62 Abs. 2 iVm § 118 Abs. 8 und Abs. 9 NÖ BauO 1976 insoweit ein subjektives öffentliches Recht zu, als damit Immissionen, also schädliche Einflüsse auf ihre Grundflächen, in Betracht kommen. Die Abwasserbeseitigungsanlage muss daher so beschaffen sein, dass eine das örtlich zumutbare Ausmaß übersteigende Belästigung (z.B. durch Geruch) nicht zu erwarten ist. Hinsichtlich des Abfließens atmosphärischer Niederschläge, insbesondere der bei Regenfällen auftretenden Oberflächenwässer, - losgelöst von den im § 62 Abs. 2 NÖ BauO 1976 normierten Tatbestandsvoraussetzungen - kommt dem Nachbarn jedoch kein subjektiv-öffentliches Recht zu (siehe die hg. Erkenntnisse vom 24. März 1998, Zl. 96/05/0153, und vom 16. Dezember 1997, Zl. 97/05/0248, mwN).

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003050249.X08

Im RIS seit

25.08.2004

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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