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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Aus den Vorschriften über die Sicherstellung der Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung erwachsen den Nachbarn nach der NÖ BauO 1976 keine Nachbarrechte. Nur bezüglich der Anlagen zur Beseitigung von Niederschlagswässern und Abwässern kommt den Anrainern gemäß § 62 Abs. 2 iVm § 118 Abs. 8 und Abs. 9 NÖ BauO 1976 insoweit ein subjektives öffentliches Recht zu, als damit Immissionen, also schädliche Einflüsse auf ihre Grundflächen, in Betracht kommen. Die Abwasserbeseitigungsanlage muss daher so beschaffen sein, dass eine das örtlich zumutbare Ausmaß übersteigende Belästigung (z.B. durch Geruch) nicht zu erwarten ist. Hinsichtlich des Abfließens atmosphärischer Niederschläge, insbesondere der bei Regenfällen auftretenden Oberflächenwässer, - losgelöst von den im § 62 Abs. 2 NÖ BauO 1976 normierten Tatbestandsvoraussetzungen - kommt dem Nachbarn jedoch kein subjektiv-öffentliches Recht zu (siehe die hg. Erkenntnisse vom 24. März 1998, Zl. 96/05/0153, und vom 16. Dezember 1997, Zl. 97/05/0248, mwN).
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003050249.X08Im RIS seit
25.08.2004Zuletzt aktualisiert am
13.04.2011