RS Vwgh 2004/7/20 2003/03/0103

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Veröffentlicht am 20.07.2004
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Index

E000 EU- Recht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/15 Europäische Integration
19/05 Menschenrechte
91/01 Fernmeldewesen

Norm

B-VG Art44 Abs3;
BVG Beitritt Österreichs zur Europäischen Union 1995;
EURallg;
MRK Art6 Abs1;
TKG 1997 §14;
TKG 1997 §15;
TKG 1997 §20;
TKG 1997 §22;

Beachte

Vorabentscheidungsverfahren:* Ausgesetztes Verfahren: 99/03/0171 B 29. Jänner 2003 * EuGH-Entscheidung: EuGH 61999CJ0462 22. Mai 2003

Rechtssatz

Im vorliegenden Fall steht der Anwendung des Art. 6 Abs. 1 EMRK auch nicht das E VfGH vom 14.10.1987, VfSlg 11500/1987, entgegen. Ob die Frage der Erteilung der in Rede stehenden Konzession für die Erbringung des öffentlichen Sprachtelefon- und Datendienstes mittels eines selbstbetriebenen Mobilfunknetzes dem "Kernbereich" des Zivilrechts zuzuordnen ist, kann vorliegend dahin stehen. Zwar hat der VfGH in dem genannten E auf dem Boden des B-VG den Art. 6 Abs. 1 EMRK - unter Hinweis darauf, dass eine nicht bloß auf diesen Kernbereich beschränkte Anwendung des Art. 6 Abs. 1 EMRK bedeuten würde, dass der Beitritt Österreichs zur EMRK als Gesamtänderung der Bundesverfassung iSd Art. 44 Abs. 3 B-VG zu behandeln gewesen wäre - nur für diesen Bereich für einschlägig erachtet. Unmittelbar anwendbarem Gemeinschaftsrecht kommt aber der Vorrang gegenüber dem B-VG zu (vgl. etwa das E VfGH vom 24.2.1999, VfSlg 15427/1999). Infolge der Behandlung des Bundesverfassungsgesetzes über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union, BGBl. Nr. 744/1994, nach Art. 44 Abs. 3 B-VG kommt dies jedenfalls auch für den Vorrang von unmittelbar anwendbarem Gemeinschaftsrecht, das - wie das gemeinschaftsrechtliche Grundrecht iSd Art. 6 EMRK - schon vor dem Beitritt Österreichs zur Europäischen Union im Gemeinschaftsrecht bestand, gegenüber dem durch Art. 44 Abs. 3 B-VG erfassten Bereich der verfassungsrechtlichen Grundordnung (den "leitenden Prinzipien" des B-VG, vgl. das E VfGH 11.10.2001, VfSlg 16327/2001) zum Tragen.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Anwendungsvorrang, partielle Nichtanwendung von innerstaatlichem Recht EURallg1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003030103.X04

Im RIS seit

20.08.2004

Zuletzt aktualisiert am

18.04.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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