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91/01 FernmeldewesenNorm
TKG 1997 §33;Rechtssatz
Die Telekom-Control-Kommission führte im angefochtenen Bescheid aus, dass durch die - geräteseitig eingestellte - automatische Vorwahl keine diskriminierungsfreie Implementierung der Netzfunktion "Preselection Override" vorgenommen worden wäre. Nach den zum Zeitpunkt der Entscheidung der Telekom-Control-Kommission in Geltung befindlichen Bestimmungen der Numerierungsverordnung wäre nach der Verbindungsnetzbetreiberkennzahl zwingend die Wahl einer Null als Präfix bei nationaler Wahl bzw. einer Doppelnull als Präfix bei internationaler Wahl vorgesehen gewesen. Demgegenüber sei es möglich, nach Ausführung der Netzfunktion "Preselection Override" bei Ortsgesprächen eine Wahl nur der Teilnehmernummer ohne Präfix vorzunehmen. Soweit mit diesen Ausführungen darauf hingewiesen werden soll, dass durch die Verwendung von Endgeräten mit "automatischer Vorwahl der Verbindungsnetzbetreiberkennzahl" der Beschwerdeführerin im Netz der Beschwerdeführerin die anwendbaren Vorschriften betreffend die Nummerierung (Wählplan) nicht eingehalten werden, begründet auch dies alleine - soferne die selben Wahlmöglichkeiten auch bei der Implementierung anderer Verbindungsnetzbetreiberkennzahlen ermöglicht werden, wozu der angefochtene Bescheid keine Feststellungen enthält - nicht den Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung im Sinne des TKG (weitere Begründung im Erkenntnis).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003030072.X05Im RIS seit
12.08.2004Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008