Index
E000 EU- Recht allgemeinNorm
31997L0033 Telekommunikationsmarkt-RL Art12 Abs7 idF 31998L0061;Rechtssatz
Dass die Implementierung des Auswahlcodes "1001" für die Funktion "Preselection Override" im Netz der Beschwerdeführerin auf einen Bescheid der Telekom-Control-Kommission zurückgeht, schließt nicht aus, dass - gegebenenfalls durch das Hinzutreten weiterer Umstände wie etwa der konkreten Vertriebsform der Endgeräte - dennoch ein Missbrauch der marktbeherrschenden Stellung vorliegen könnte. Auch aus dem Umstand, dass die Implementierung dieser Ziffernfolge im Netz der Beschwerdeführerin den Vorgaben des TKG, der Numerierungsverordnung und des Art. 12 Abs. 7 der Richtlinie 97/33/EG in der Fassung der Richtlinie 98/61/EG entspricht, ist für den Standpunkt der Beschwerdeführerin nichts zu gewinnen, da auch die rechtskonforme Einrichtung von Nummern bzw. Netzfunktionalitäten für sich allein den diskriminierungsfreien Zugang nicht gewährleisten kann.
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003030072.X04Im RIS seit
12.08.2004Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008