RS Vwgh 2004/7/20 2003/03/0072

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Veröffentlicht am 20.07.2004
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E13103020
E3L E13206000
91/01 Fernmeldewesen

Norm

31997L0033 Telekommunikationsmarkt-RL Art12 Abs7 idF 31998L0061;
31997L0033 Telekommunikationsmarkt-RL Art6 lita;
31997L0033 Telekommunikationsmarkt-RL Art6;
31998L0061 Nov-31997L0033;
EURallg;
TKG 1997 §33;
TKG 1997 §34 Abs3;
TKG NumerierungsV 1998;

Rechtssatz

Dass die Implementierung des Auswahlcodes "1001" für die Funktion "Preselection Override" im Netz der Beschwerdeführerin auf einen Bescheid der Telekom-Control-Kommission zurückgeht, schließt nicht aus, dass - gegebenenfalls durch das Hinzutreten weiterer Umstände wie etwa der konkreten Vertriebsform der Endgeräte - dennoch ein Missbrauch der marktbeherrschenden Stellung vorliegen könnte. Auch aus dem Umstand, dass die Implementierung dieser Ziffernfolge im Netz der Beschwerdeführerin den Vorgaben des TKG, der Numerierungsverordnung und des Art. 12 Abs. 7 der Richtlinie 97/33/EG in der Fassung der Richtlinie 98/61/EG entspricht, ist für den Standpunkt der Beschwerdeführerin nichts zu gewinnen, da auch die rechtskonforme Einrichtung von Nummern bzw. Netzfunktionalitäten für sich allein den diskriminierungsfreien Zugang nicht gewährleisten kann.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003030072.X04

Im RIS seit

12.08.2004

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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