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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
StVO 1960 §5 Abs1;Rechtssatz
Mit dem angefochtenen Bescheid, mit dem der Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses abgeändert wurde, wurde dem Beschwerdeführer das Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand in dem Zeitraum zwischen 2.00 Uhr und 3.00 Uhr statt in dem Zeitraum zwischen 2.15 Uhr und 3.15 Uhr -
wie von der Behörde erster Instanz angenommen - zur Last gelegt. Der Spruch entspricht den im vorliegenden hg. Erkenntnis näher dargestellten Anforderungen iSd § 44a Z. 1 VStG an die Identifizierung der Tat u.a. nach der Zeit. Der Beschwerdeführer tut insbesondere nicht dar, warum er durch die geringfügige Veränderung jenes Zeitraumes, in dem der Beschwerdeführer in der fraglichen Nacht sein Fahrzeug auf der beschriebenen Strecke gelenkt haben soll, der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt sein könnte (vgl. dazu auch die hg. Erkenntnisse vom 4. Oktober 1996, Zl. 96/02/0402, und vom 23. November 2001, Zl. 98/02/0173).
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung)"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Umfang der Konkretisierung (siehe auch Tatbild)"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff TatzeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2002030223.X01Im RIS seit
16.08.2004Zuletzt aktualisiert am
13.03.2014