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L37151 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
ABGB §863;Rechtssatz
Das Vorliegen der Zustimmung des Grundeigentümers ist nach zivilrechtlichen Vorschriften zu beurteilen; eine solche Willenserklärung kann auch schlüssig abgegeben werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. Februar 1995, Zl. 92/05/0202). Auch kann die Zustimmung durch Beschluss oder Urteil eines Gerichtes ersetzt werden (vgl. die bei Hauer, Burgenländisches Baurecht, S. 148 zitierte hg. Rechtsprechung). Hier: Gegenstand eines näher bezeichneten Urteiles war jedoch nicht die Frage, ob die Grundeigentümerin zur Zustimmung zu einem Bauprojekt verhalten ist, sondern lediglich, ob sie die Entfernung des Kamins und die Unterlassung von künftigen Störungen des Eigentums an diesem Grundstück im Klagewege begehren kann. Es liegt daher keine gerichtliche Entscheidung vor, die die Feststellung der Verpflichtung zur Zustimmung in einem der Rechtskraft fähigen Sinn und in einer Weise einschließt, die die Anwendbarkeit des § 367 EO ermöglicht. Derartiges wäre aber bei der Substituierung der Zustimmung erforderlich (vgl. das hg. Erkenntnis vom 2. Oktober 1967, Zl. 880/66).
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht VwRallg6/1Baubewilligung BauRallg6Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003050150.X03Im RIS seit
17.08.2004Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009