RS Vwgh 2004/7/20 2003/05/0150

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.07.2004
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Index

L37151 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Burgenland
L82000 Bauordnung
L82001 Bauordnung Burgenland
001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
23/04 Exekutionsordnung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ABGB §863;
AVG §8;
BauG Bgld 1997 §18 Abs2;
BauRallg;
EO §367;
VwRallg;

Rechtssatz

Das Vorliegen der Zustimmung des Grundeigentümers ist nach zivilrechtlichen Vorschriften zu beurteilen; eine solche Willenserklärung kann auch schlüssig abgegeben werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. Februar 1995, Zl. 92/05/0202). Auch kann die Zustimmung durch Beschluss oder Urteil eines Gerichtes ersetzt werden (vgl. die bei Hauer, Burgenländisches Baurecht, S. 148 zitierte hg. Rechtsprechung). Hier: Gegenstand eines näher bezeichneten Urteiles war jedoch nicht die Frage, ob die Grundeigentümerin zur Zustimmung zu einem Bauprojekt verhalten ist, sondern lediglich, ob sie die Entfernung des Kamins und die Unterlassung von künftigen Störungen des Eigentums an diesem Grundstück im Klagewege begehren kann. Es liegt daher keine gerichtliche Entscheidung vor, die die Feststellung der Verpflichtung zur Zustimmung in einem der Rechtskraft fähigen Sinn und in einer Weise einschließt, die die Anwendbarkeit des § 367 EO ermöglicht. Derartiges wäre aber bei der Substituierung der Zustimmung erforderlich (vgl. das hg. Erkenntnis vom 2. Oktober 1967, Zl. 880/66).

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht VwRallg6/1Baubewilligung BauRallg6Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003050150.X03

Im RIS seit

17.08.2004

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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