RS Vwgh 2004/7/20 2004/05/0100

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.07.2004
beobachten
merken

Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E15101000
E6J
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/10 Grundrechte
14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

31985L0337 UVP-RL Art4 Abs2;
61996CJ0392 Kommission / Irland;
B-VG Art7 Abs1;
EURallg;
StGG Art2;
UVPG 2000 §3 Abs1;
UVPG 2000 Anh1 Z9 litd;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):2003/05/0090 E 7. September 2004

Rechtssatz

Ob entgegen dem Wortlaut "durchgehende Länge" in Z. 9 lit. d des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 eine bestehende Straße in die Beurteilung gemäß § 3 Abs. 1 UVP-G 2000 mit einzubeziehen ist, wird, so wie bei der "Stückelungsproblematik", im Rahmen einer Missbrauchsabwehr zu beurteilen sein. So hat der Verfassungsgerichtshof zu Hochleistungsstrecken (vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 28. Juni 2001, Zl. V 51/00, VfSlg 16242/2001) die Auffassung vertreten, dass es einer Begrenzung und Teilung eines Vorhabens an der sachlichen Rechtfertigung fehlt, wenn der Grund für die Stückelung einer Strecke lediglich die Vermeidung eines Verfahrens nach dem UVP-G 2000 ist. Auch der EuGH hat im Zusammenhang mit der in Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 85/337/EWG des Rates der Gemeinschaften über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten vorgesehenen Zulässigkeit der Festlegung von Schwellenwerten im nationalen Recht ausgesprochen (vgl. das Urteil vom 21. September 1999 in der Rechtssache C-392/96), dass sich ein Mitgliedstaat bei Festlegung etwa des Kriteriums der Projektgröße außerdem vergewissern müsse, dass dabei das Regelungsziel nicht durch die Aufsplitterung von Projekten umgangen würde. Bei der Beurteilung, ob ein Teil eines größeren Vorhabens für sich allein als Vorhaben im Sinne des § 3 Abs. 1 UVP-G 2000 zu beurteilen ist, ist somit die Sachlichkeit der Abgrenzung maßgeblich, insbesondere ob der Grund für die Stückelung nicht lediglich die Vermeidung eines Verfahrens nach dem UVP-G 2000 ist. Auf den Fall der Einbeziehung eines bereits bestehenden Straßenstückes bezogen kommt es somit darauf an, ob eine Einbeziehung gerade deshalb gewählt wurde, um das Merkmal "durchgehend" auszuschalten und damit ein UVP-Verfahren zu vermeiden.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004050100.X02

Im RIS seit

25.08.2004

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten