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E000 EU- Recht allgemeinNorm
31985L0337 UVP-RL Art4 Abs2;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):2003/05/0090 E 7. September 2004Rechtssatz
Ob entgegen dem Wortlaut "durchgehende Länge" in Z. 9 lit. d des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 eine bestehende Straße in die Beurteilung gemäß § 3 Abs. 1 UVP-G 2000 mit einzubeziehen ist, wird, so wie bei der "Stückelungsproblematik", im Rahmen einer Missbrauchsabwehr zu beurteilen sein. So hat der Verfassungsgerichtshof zu Hochleistungsstrecken (vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 28. Juni 2001, Zl. V 51/00, VfSlg 16242/2001) die Auffassung vertreten, dass es einer Begrenzung und Teilung eines Vorhabens an der sachlichen Rechtfertigung fehlt, wenn der Grund für die Stückelung einer Strecke lediglich die Vermeidung eines Verfahrens nach dem UVP-G 2000 ist. Auch der EuGH hat im Zusammenhang mit der in Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 85/337/EWG des Rates der Gemeinschaften über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten vorgesehenen Zulässigkeit der Festlegung von Schwellenwerten im nationalen Recht ausgesprochen (vgl. das Urteil vom 21. September 1999 in der Rechtssache C-392/96), dass sich ein Mitgliedstaat bei Festlegung etwa des Kriteriums der Projektgröße außerdem vergewissern müsse, dass dabei das Regelungsziel nicht durch die Aufsplitterung von Projekten umgangen würde. Bei der Beurteilung, ob ein Teil eines größeren Vorhabens für sich allein als Vorhaben im Sinne des § 3 Abs. 1 UVP-G 2000 zu beurteilen ist, ist somit die Sachlichkeit der Abgrenzung maßgeblich, insbesondere ob der Grund für die Stückelung nicht lediglich die Vermeidung eines Verfahrens nach dem UVP-G 2000 ist. Auf den Fall der Einbeziehung eines bereits bestehenden Straßenstückes bezogen kommt es somit darauf an, ob eine Einbeziehung gerade deshalb gewählt wurde, um das Merkmal "durchgehend" auszuschalten und damit ein UVP-Verfahren zu vermeiden.
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2004050100.X02Im RIS seit
25.08.2004Zuletzt aktualisiert am
07.11.2011