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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 1997 §6 Z2;Rechtssatz
Die Überlegung des unabhängigen Bundesasylsenates zu § 6 Z 2 AsylG 1997 trifft nicht zu, weil ausgehend davon, dass dem Asylwerber tatsächlich die Ermordung durch eine bestimmte Person drohe, weil er sich dessen Versuchen, ihn für die RUF zu rekrutieren, widersetzt habe, nicht vom offensichtlichen Fehlen eines Konventionsgrundes für diese nichtstaatliche Verfolgung die Rede sein könnte (vgl. dazu etwa das Erkenntnis vom 22. Juli 2004, Zl. 2001/20/0003).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2001200178.X03Im RIS seit
26.08.2004