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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 1997 §7;Rechtssatz
Das Argument des unabhängigen Bundesasylsenates, eine Verfolgungsgefahr des Asylwerbers im Iran sei schon deshalb nicht objektivierbar, weil in diesem Land selbst prominenteste Anführer von Studentenunruhen "nicht exekutiert", sondern "nur ... länger inhaftiert" würden, vermag den angefochtenen Bescheid nicht vor seiner Aufhebung zu bewahren. Dieser Begründungsteil des angefochtenen Bescheides impliziert nämlich auch die - jedenfalls unzutreffende - Rechtsansicht des unabhängigen Bundesasylsenates, die Asylgewährung bzw. die Gewährung von Refoulementschutz komme bei unberechtigt drohender (nicht "länger" andauernder) Inhaftierung unter den Verhältnissen im Iran von vornherein nicht in Betracht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2001200690.X01Im RIS seit
25.08.2004