RS Vwgh 2004/7/22 2001/20/0690

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Veröffentlicht am 22.07.2004
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1997 §7;
AsylG 1997 §8;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Rechtssatz

Das Argument des unabhängigen Bundesasylsenates, eine Verfolgungsgefahr des Asylwerbers im Iran sei schon deshalb nicht objektivierbar, weil in diesem Land selbst prominenteste Anführer von Studentenunruhen "nicht exekutiert", sondern "nur ... länger inhaftiert" würden, vermag den angefochtenen Bescheid nicht vor seiner Aufhebung zu bewahren. Dieser Begründungsteil des angefochtenen Bescheides impliziert nämlich auch die - jedenfalls unzutreffende - Rechtsansicht des unabhängigen Bundesasylsenates, die Asylgewährung bzw. die Gewährung von Refoulementschutz komme bei unberechtigt drohender (nicht "länger" andauernder) Inhaftierung unter den Verhältnissen im Iran von vornherein nicht in Betracht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001200690.X01

Im RIS seit

25.08.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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