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L55006 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz SteiermarkNorm
AVG §37;Rechtssatz
Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Feststellung, die Verpflichtung zur Ersatzpflanzung nach dem Stmk. BaumschutzG 1989 könne (im Hinblick auf zu hohe Kosten) nicht erfüllt werden, von der Behörde getroffen werden kann, ohne dass einerseits diese Kosten zumindest der Größenordnung nach feststehen und andererseits der Verpflichtete zur Frage der Erfüllbarkeit gehört wurde.
Schlagworte
Parteiengehör Parteiengehör Erhebungen Ermittlungsverfahren Sachverhalt SachverhaltsfeststellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2004100111.X03Im RIS seit
19.08.2004