RS Vwgh 2004/7/22 2004/10/0111

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Veröffentlicht am 22.07.2004
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Index

L55006 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs3;
BaumschutzG Stmk 1989 §2a Abs1 idF 1995/042;
BaumschutzG Stmk 1989 §2a Abs5 idF 1995/042;
BaumschutzG Stmk 1989 §3 Abs5 idF 1995/042;
BaumschutzV Graz 1995 §4 Abs1 lita;
BaumschutzV Graz 1995 §5 Abs1;

Rechtssatz

Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Feststellung, die Verpflichtung zur Ersatzpflanzung nach dem Stmk. BaumschutzG 1989 könne (im Hinblick auf zu hohe Kosten) nicht erfüllt werden, von der Behörde getroffen werden kann, ohne dass einerseits diese Kosten zumindest der Größenordnung nach feststehen und andererseits der Verpflichtete zur Frage der Erfüllbarkeit gehört wurde.

Schlagworte

Parteiengehör Parteiengehör Erhebungen Ermittlungsverfahren Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004100111.X03

Im RIS seit

19.08.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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