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25/02 StrafvollzugNorm
StVG §107 Abs1 Z5;Rechtssatz
Wesentlich für die Rechtsfrage, ob der Beschwerdeführer die Ordnungswidrigkeit des § 107 Abs. 1 Z 5 StVG begangen hat, ist, ob sich der Gegenstand in der Sachherrschaft des Beschwerdeführers befunden hat und ob dies dem Beschwerdeführer bekannt war. Nicht entscheidend ist, ob dem Beschwerdeführer der Gegenstand gehörte, weil es auf die Eigentumsverhältnisse für die Verwirklichung des Tatbildes des § 107 Abs. 1 Z 5 StVG nicht ankam (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. März 1999, Zl. 96/20/0840). Hier: Dem Beschwerdeführer wurde ein Mobiltelefon vom Strafgefangenen P. zum Kauf angeboten, er hat dieses Mobiltelefon sodann dem Strafgefangenen G. gezeigt, und dasselbe war in der Folge in der Jacke des Beschwerdeführers aufbewahrt, daher sah die belangte Behörde gegenständlich den Tatbestand des § 107 Abs. 1 Z 5 StVG (und zwar sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht) zu Recht als verwirklicht an.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2001200569.X01Im RIS seit
18.08.2004