RS Vwgh 2004/7/22 2001/20/0178

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.07.2004
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1997 §6 Z3;

Rechtssatz

Die Ausführungen des Bundesasylamtes, die sich der unabhängige Bundesasylsenat zu eigen gemacht - und mit denen er sich begnügt - hat, sind rechtlich u.a. in folgender Hinsicht nicht nachvollziehbar: Dem Wortlaut nach käme die offensichtlich falsche Rechtsmeinung zum Ausdruck, aus dem Fehlen der Voraussetzungen für die Bejahung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne der Flüchtlingskonvention und für eine darauf gestützte Asylgewährung ergebe sich bereits das Vorliegen der Voraussetzungen des § 6 Z 3 AsylG 1997. Dies kann das Bundesasylamt in Wahrheit nicht angenommen haben, weshalb dieser Teil der Ausführungen - unter Einschluss der nicht erläuterten Bezugnahme auf die Offensichtlichkeit einer "vorsätzlichen Täuschung" - als Scheinbegründung ohne Inhalt einzustufen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001200178.X01

Im RIS seit

26.08.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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