RS Vfgh 2008/9/22 B1554/08, WI-2/08

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Veröffentlicht am 22.09.2008
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Index

10 Verfassungsrecht
10/04 Wahlen

Norm

B-VG Art141 Abs1 lita
B-VG Art144 Abs1 / Bescheid
NRWO 1992 §42 Abs3
ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit

Leitsatz

Abweisung eines "umfassenden" Verfahrenshilfeantrags alsaussichtslos; kein Vorliegen eines Bescheides, Wahlanfechtung vorAbschluss einer Wahl nicht zulässig

Rechtssatz

Keine Bescheidqualität eines formlosen Schreibens betreffend die Nichtanerkennung einer Unterstützungserklärung für eine Wahlpartei; bloße Information bzw Auskunft. Außerdem kein Rechtsmittel ergriffen, daher jedenfalls Nichterschöpfung des administrativen Instanzenzuges.

Geltendmachung von Mängeln des Wahlverfahrens nur nach Abschluss desselben. Keine die Rechtmäßigkeit des endgültigen Wahlausgangs präjudizierende Rechtskraft eines die Bestätigung einer Unterstützungserklärung versagenden Bescheides.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Wahlen, Wahlvorschlag, Bescheidbegriff, VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH/ Wahlanfechtung, VfGH / Instanzenzugserschöpfung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2008:B1554.2008

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2010
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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