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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §63 Abs5 idF 1995/471;Rechtssatz
Die Bedachtnahme auf einen "minderen Grad des Versehens" in § 71 Abs. 1 Z 1 (ursprünglich: lit a) AVG geht auf die Novelle BGBl. Nr. 357/1990 zurück. Die Bewilligung der Wiedereinsetzung hatte in der bis dahin geltenden Fassung der Bestimmung vorausgesetzt, dass die Partei "ohne ihr Verschulden" verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen. Die völlige Unfähigkeit zu "Dispositionen" (oder, wie es auch formuliert wurde, zu "einem zielgerichteten Handeln") kann nicht einerseits die Voraussetzung für das gänzliche Fehlen eines Verschuldens am Unterbleiben der gebotenen Handlung und andererseits zugleich auch die Voraussetzung dafür sein, dass nur ein minderer Grad des Versehens vorliegt. Ausführungen dazu, dass in der Kommentarliteratur die Veränderung des Verschuldensmaßstabes nicht überall Berücksichtigung gefunden hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2004200122.X01Im RIS seit
26.08.2004Zuletzt aktualisiert am
20.07.2011