RS Vwgh 2004/7/22 2004/20/0122

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Veröffentlicht am 22.07.2004
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §63 Abs5 idF 1995/471;
AVG §71 Abs1 lita idF 1990/357;
AVG §71 Abs1 lita;
AVG §71 Abs1 Z1;
VwGG §46 Abs1 idF 1985/564;

Rechtssatz

Wenn in Entscheidungen zum geltenden Recht (§ 71 Abs. 1 Z 1 AVG) zum Teil noch auf den Gesichtspunkt einer fehlenden "Dispositionsunfähigkeit" abgestellt wird, so muss - ungeachtet der damit in der Regel einher gehenden direkten oder indirekten Verweisungen auf Entscheidungen zum alten Recht, oft unter Einbeziehung der Kommentarliteratur, insoweit in ihr die Veränderung des Verschuldensmaßstabes nicht Berücksichtigung gefunden hat - angenommen werden, dass die konkreten Umstände des Falles jeweils auch dahin gehend beurteilt wurden, dass die Dispositionsfähigkeit (nicht nur nicht völlig ausgeschlossen, sondern auch) nicht so stark beeinträchtigt war, dass das Unterbleiben der fristwahrenden Handlung in einem milderen Licht - nämlich als bloß minderer Grad des Versehens - zu beurteilen gewesen wäre. Dies gilt auch für die vom unabhängigen Bundesasylsenat ins Treffen geführten, im vorliegenden Beschluss dargestellten Schlüsse von anderen "zielgerichteten" Handlungen, die von der Partei tatsächlich gesetzt wurden, auf den Verschuldensgrad bezüglich des Unterbleibens der Handlung, die zur Fristwahrung nötig gewesen wäre. Der Verwaltungsgerichtshof hat auf diese beim Rückgriff auf Judikatur zur "Dispositionsunfähigkeit" zu beachtenden Gesichtspunkte in zwei jeweils Asylwerber und Bescheide des unabhängigen Bundesasylsenates betreffenden Erkenntnissen vom 22. Februar 2001, Zl. 2000/20/0495, und vom 26. April 2001, Zl. 2000/20/0336, ausdrücklich hingewiesen und dabei in dem zuletzt genannten Erkenntnis auch zwischen dem Gesichtspunkt der "Disposition" (im Sinne der Abwendung einer Fristversäumung durch andere geeignete Veranlassungen bei Verhinderung an der persönlichen Vornahme einer Prozesshandlung) und dem von der Rechtsänderung berührten Grad der Beeinträchtigung der Fähigkeit dazu unterschieden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004200122.X02

Im RIS seit

26.08.2004

Zuletzt aktualisiert am

20.07.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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