Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §63 Abs5 idF 1995/471;Rechtssatz
Wenn in Entscheidungen zum geltenden Recht (§ 71 Abs. 1 Z 1 AVG) zum Teil noch auf den Gesichtspunkt einer fehlenden "Dispositionsunfähigkeit" abgestellt wird, so muss - ungeachtet der damit in der Regel einher gehenden direkten oder indirekten Verweisungen auf Entscheidungen zum alten Recht, oft unter Einbeziehung der Kommentarliteratur, insoweit in ihr die Veränderung des Verschuldensmaßstabes nicht Berücksichtigung gefunden hat - angenommen werden, dass die konkreten Umstände des Falles jeweils auch dahin gehend beurteilt wurden, dass die Dispositionsfähigkeit (nicht nur nicht völlig ausgeschlossen, sondern auch) nicht so stark beeinträchtigt war, dass das Unterbleiben der fristwahrenden Handlung in einem milderen Licht - nämlich als bloß minderer Grad des Versehens - zu beurteilen gewesen wäre. Dies gilt auch für die vom unabhängigen Bundesasylsenat ins Treffen geführten, im vorliegenden Beschluss dargestellten Schlüsse von anderen "zielgerichteten" Handlungen, die von der Partei tatsächlich gesetzt wurden, auf den Verschuldensgrad bezüglich des Unterbleibens der Handlung, die zur Fristwahrung nötig gewesen wäre. Der Verwaltungsgerichtshof hat auf diese beim Rückgriff auf Judikatur zur "Dispositionsunfähigkeit" zu beachtenden Gesichtspunkte in zwei jeweils Asylwerber und Bescheide des unabhängigen Bundesasylsenates betreffenden Erkenntnissen vom 22. Februar 2001, Zl. 2000/20/0495, und vom 26. April 2001, Zl. 2000/20/0336, ausdrücklich hingewiesen und dabei in dem zuletzt genannten Erkenntnis auch zwischen dem Gesichtspunkt der "Disposition" (im Sinne der Abwendung einer Fristversäumung durch andere geeignete Veranlassungen bei Verhinderung an der persönlichen Vornahme einer Prozesshandlung) und dem von der Rechtsänderung berührten Grad der Beeinträchtigung der Fähigkeit dazu unterschieden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2004200122.X02Im RIS seit
26.08.2004Zuletzt aktualisiert am
20.07.2011