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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
ABGB §1332;Rechtssatz
Im Beschwerdefall kann in Zusammenhang mit der Frage, ob die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen ist, nur entscheidend sein, ob dem Beschwerdeführer selbst - bei Bedachtnahme auf seine Gesamtsituation, nämlich auf die notorische Ausgangslage eines Asylwerbers, hier aus Afghanistan, in Verbindung mit den geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen - der Vorwurf zu machen ist, mit der falschen bzw. zu ungenauen Angabe über die seit der Übernahme des erstinstanzlichen Bescheides verstrichene Zeit das ihm unter den konkreten Umständen zumutbare Maß an Aufmerksamkeit und Mühe nicht nur verfehlt, sondern so krass unterschritten zu haben, dass sich darauf das Urteil auffallender Sorglosigkeit gründen lässt (vgl. zu diesem Maßstab und seiner Anwendung auf - gesunde - Asylwerber etwa das hg. Erkenntnis vom 18. April 2002, Zl. 2001/01/0559). Dass sich ein solches Urteil - wie der unabhängige Bundesasylsenat offenbar u.a. meint - allein schon darauf gründen lasse, dass der Beschwerdeführer nicht "in Kenntnis einer Erkrankung, welche seinen Angaben zu Folge zu einer Desorientierung führt", im Voraus geeignete Vorsorge für den richtigen Umgang "mit allfälligen, etwa
behördlichen, ihm zugestellten Poststücken ... (etwa durch
Hilfestellung durch Mitbewohner etc.)" getroffen habe, ist angesichts der Art der behaupteten Beeinträchtigungen nicht schlüssig (Näheres im vorliegenden Erkenntnis).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2004200122.X04Im RIS seit
26.08.2004Zuletzt aktualisiert am
20.07.2011