RS Vwgh 2004/7/22 2004/10/0111

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Veröffentlicht am 22.07.2004
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Index

L55006 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
BaumschutzG Stmk 1989 §2a Abs1 idF 1995/042;
BaumschutzG Stmk 1989 §2a Abs5 idF 1995/042;
BaumschutzV Graz 1995 §4 Abs1 lita;
BaumschutzV Graz 1995 §5 Abs1;

Rechtssatz

Der Beschwerdeführer rügt, von der Behörde erster Instanz sei nicht nachvollziehbar festgestellt worden, warum eine Ersatzpflanzung nicht hätte durchgeführt werden können bzw. eine Ersatzpflanzung dem Beschwerdeführer nicht hätte aufgetragen werden können. Dass eine solche Ersatzpflanzung auf Grund der baulichen Gegebenheiten auf einem Parkplatz nicht möglich sei, sei "mangels jeglichen Beweisergebnisses" erfolgt. Auf dem Parkplatz sei nur die gegenständliche Birke gestanden, der Baumstumpf sei vergraben und daraufhin seien Steine gelegt worden. Es wäre allerdings "in jedem Fall" möglich gewesen, diese Steine wieder zu heben, wegzuräumen und in die Erde einen Ersatzbaum einzugraben. Mit diesem Vorbringen ist der Beschwerdeführer im Ergebnis im Recht. Die Feststellung der belangten Behörde, das Grundstück sei "durch Asphalt versiegelt und enthält keinen Grünstreifen", stellt die Übernahme einer nicht näher erläuterten Angabe im Erhebungsbericht der Organe, die einen Lokalaugenschein durchführten, dar. Im Hinblick auf den Einwand des Beschwerdeführers, es habe kein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren diesbezüglich stattgefunden, hätte sich die belangte Behörde nicht mit einer solchen Feststellung begnügen dürfen.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004100111.X02

Im RIS seit

19.08.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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