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L55006 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz SteiermarkNorm
AVG §37;Rechtssatz
Der Beschwerdeführer rügt, von der Behörde erster Instanz sei nicht nachvollziehbar festgestellt worden, warum eine Ersatzpflanzung nicht hätte durchgeführt werden können bzw. eine Ersatzpflanzung dem Beschwerdeführer nicht hätte aufgetragen werden können. Dass eine solche Ersatzpflanzung auf Grund der baulichen Gegebenheiten auf einem Parkplatz nicht möglich sei, sei "mangels jeglichen Beweisergebnisses" erfolgt. Auf dem Parkplatz sei nur die gegenständliche Birke gestanden, der Baumstumpf sei vergraben und daraufhin seien Steine gelegt worden. Es wäre allerdings "in jedem Fall" möglich gewesen, diese Steine wieder zu heben, wegzuräumen und in die Erde einen Ersatzbaum einzugraben. Mit diesem Vorbringen ist der Beschwerdeführer im Ergebnis im Recht. Die Feststellung der belangten Behörde, das Grundstück sei "durch Asphalt versiegelt und enthält keinen Grünstreifen", stellt die Übernahme einer nicht näher erläuterten Angabe im Erhebungsbericht der Organe, die einen Lokalaugenschein durchführten, dar. Im Hinblick auf den Einwand des Beschwerdeführers, es habe kein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren diesbezüglich stattgefunden, hätte sich die belangte Behörde nicht mit einer solchen Feststellung begnügen dürfen.
Schlagworte
Sachverhalt SachverhaltsfeststellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2004100111.X02Im RIS seit
19.08.2004