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41 Innere AngelegenheitenNorm
EMRK Art13Leitsatz
Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durchdie Zurückweisung eines Devolutionsantrages armenischer Asylwerberbetreffend die Gewährung von Grundversorgung; keineVerfassungswidrigkeit des Fehlens der Festlegung einer vom AVGabweichenden kürzeren Frist zur Geltendmachung derEntscheidungspflicht bei Verweigerung der GrundversorgungRechtssatz
Zulässigkeit der Beschwerde im Gegensatz zu B v 11.06.08, B2024/07 betreffend die Einschränkung einer bereits gewährten Grundversorgung; hier kein Fall einer Entziehung trotz Erhalts einer - in der Folge eingestellten - Grundversorgung aus Anlass eines früheren Asylantrags.
Aus der Aufnahme-RL 2003/9/EG ergibt sich nicht, dass bei Anträgen auf Gewährung von Versorgungsleistungen zunächst diese vorläufig ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen erbracht werden müssen, bis ein Bescheid ergeht, der die Gewährung solcher Leistungen verweigert.
Keine Entscheidungsfrist im Gemeinschaftsrecht.
Keine Umdeutung der in §4 Abs1 Oö GrundversorgungsG festgelegten Antragsfrist in eine Entscheidungsfrist.
Der Verfassungsgerichtshof verkennt nicht, dass auch bei der Verweigerung der Grundversorgung ein Antragsteller in eine seine Existenz bedrohende Situation kommen kann, doch sieht §73 AVG vor, dass über den Antrag "ohne unnötigen Aufschub" zu entscheiden ist. Eine Behörde, die - obwohl sie früher entscheiden könnte - die Entscheidungsfrist abwartet, handelt daher rechtswidrig. Gerade in Fällen der Grundversorgung ist von einer Behörde zu erwarten, dass sie das Ermittlungsverfahren möglichst rasch abschließt und sofort einen Bescheid erlässt, um diese Rechtswidrigkeit zu vermeiden, die zu einer Amtshaftung führen würde (vgl Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht, 2. Auflage, 2002, S 337 und die dort zitierte Judikatur und Literatur). Aus dem Umstand, dass ein Devolutionsantrag erst ab Ablauf der Entscheidungsfrist gestellt werden kann, ist aber noch nicht die Verfassungswidrigkeit einer gesetzlichen Bestimmung abzuleiten, die keine von §73 AVG abweichende kürzere Frist vorsieht.
Keine Verletzung des Art13 EMRK; Verfahrensverzögerung von Beschwerdeführern verursacht durch Verletzung der Mitwirkungspflicht am Verfahren.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Asylrecht, EU-Recht Richtlinie, Rechtsschutz, VfGH / Legitimation,DevolutionEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2008:B753.2008Zuletzt aktualisiert am
19.08.2010