RS Vwgh 2004/7/22 2001/20/0666

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.07.2004
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Index

25/02 Strafvollzug
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
StVG §10 Abs1 Z2;
StVG §134;
StVG §9;

Rechtssatz

Begehrt ein Strafgefangener, bei dem die Bestimmung der gemäß § 9 StVG zuständigen Anstalt im Rahmen der Klassifizierung gemäß § 134 StVG erfolgte, aus dem Grunde des § 10 Abs. 1 Z 2 StVG eine Änderung des Vollzugsortes und somit der Klassifizierung, so macht er ein subjektives Recht geltend; über diesen Antrag hat der Bundesminister für Justiz mit Bescheid abzusprechen (vgl. zuletzt das hg. Erkenntnis vom 24. Juni 2004, Zl. 2003/20/0275, in dem unter anderem auf das grundlegende Ausführungen enthaltende Erkenntnis vom 12. September 1996, Zl. 95/20/0750, verwiesen wird; vgl. auch das aufhebende Erkenntnis im ersten Rechtsgang vom 14. Dezember 2000, Zl. 2000/20/0353).

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive Bescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001200666.X01

Im RIS seit

25.08.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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