RS Vwgh 2004/7/22 2004/10/0047

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.07.2004
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §62 Abs4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 91/04/0269 E 22. Dezember 1992 RS 3

Stammrechtssatz

Berichtigungsfähig sind - gleichgültig, ob im Spruch oder in der Begründung des Bescheides enthaltene - Fehler, die erkennbar nicht der behördlichen Willensbildung selbst, sondern alleine ihrer Mitteilung anhaften. § 62 Abs 4 AVG hat daher auch insbesondere in Fällen Anwendung zu finden, in denen die der Partei zugestellte Ausfertigung des Bescheides mit dem genehmigten Bescheidkonzept der erkennenden Behörde nicht übereinstimmt (Hinweis E 29.11.1962, 1644 und 2171/61).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004100047.X01

Im RIS seit

26.08.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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