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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §62 Abs4;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 91/04/0269 E 22. Dezember 1992 RS 3Stammrechtssatz
Berichtigungsfähig sind - gleichgültig, ob im Spruch oder in der Begründung des Bescheides enthaltene - Fehler, die erkennbar nicht der behördlichen Willensbildung selbst, sondern alleine ihrer Mitteilung anhaften. § 62 Abs 4 AVG hat daher auch insbesondere in Fällen Anwendung zu finden, in denen die der Partei zugestellte Ausfertigung des Bescheides mit dem genehmigten Bescheidkonzept der erkennenden Behörde nicht übereinstimmt (Hinweis E 29.11.1962, 1644 und 2171/61).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2004100047.X01Im RIS seit
26.08.2004