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L2 DienstrechtNorm
B-VG Art7 Abs1 / GesetzLeitsatz
Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durchKürzung der Ruhegenussbemessungsgrundlage und der Ruhegenusszulagebei Versetzung eines Beamten der Gemeinde Wien in den Ruhestand vorErreichung des 60. Lebensjahres wegen länger als ein Jahr dauernderDienstunfähigkeit; keine Gleichheitswidrigkeit einer Ausnahme von derangewendeten Kürzungsregelung in der Wiener Pensionsordnung 1995Rechtssatz
Kein Verstoß gegen das Gleichheitsrecht durch Statuierung einer Ausnahme von der Kürzungsregelung des §4 Abs3 mit §4 Abs4 Z3 Wr PensionsO 1995 (an die Stelle dieser Regelung trat ab der 6. Novelle zur PensionsO 1995, LGBl 34/1999, die wörtlich gleichlautende Bestimmung des §5 Abs3 Z3 Wr PensionsO 1995, die mit der 13. Novelle zur PensionsO 1995, LGBl 44/2004, aufgehoben wurde) für jene Fälle, in denen im Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung (nicht bloß eine dauernde Dienst-, sondern) eine (darüber hinausgehende) dauernde Erwerbsunfähigkeit des Beamten gegeben ist, und für deren Vorliegen allein auf medizinische Kriterien abgestellt wird und nicht auf den einem Beamten zumutbaren Erwerb (VfSlg 17452/2005); weiter rechtspolitischer Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei Regelungen des Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrechtes der Beamten (siehe zB VfSlg 16176/2001, 17451/2005).
Keine Willkür bei Kürzung der Ruhegenussbemessungsgrundlage und der Ruhegenusszulage, insbesondere nicht durch Unterlassung der Einholung eines orthopädischen "Übergutachtens" ausgehend von dem durch medizinische Gutachten ermittelten "Leistungskalkül" des Beschwerdeführers samt Krankenstandsprognose.
Schlagworte
Dienstrecht, Ruhegenuss, Zulage, ErmittlungsverfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2008:B1888.2006Zuletzt aktualisiert am
19.08.2010