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L55006 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz SteiermarkNorm
AVG §10 Abs1;Rechtssatz
Die ihrem Inhalt nach eine naturschutzbehördliche "Vorschreibung" gegenüber dem Anzeiger im Zusammenhang mit dessen Vorhaben, eine Sendeanlage zu errichten, darstellende Erledigung war nach der Zustellverfügung an den Anzeiger, vertreten durch die Baubetreuung GmbH, gerichtet. Zugestellt wurde die Erledigung der Baubetreuung GmbH. Dem Anzeiger kam in der Folge eine von der Baubetreuung GmbH hergestellte Kopie der Erledigung zu. Ausführungen dazu, dass die Zustellung an die Baubetreuung GmbH gegenüber dem Anzeiger nicht wirksam war. Nach dem Wortlaut der Vollmachtsurkunde war die Baubetreuung GmbH seitens des Anzeigers für das vorliegende "naturschutzrechtliche" Verfahren lediglich zur Unterfertigung von Planungsunterlagen sowie zur "Vornahme von Anträgen und sonstigen rechtlich gebotenen Handlungen" ermächtigt; die - eine Zustellbevollmächtigung umfassende - allgemeine Vertretungsvollmacht beschränkte sich nach dem Wortlaut der Urkunde auf "Bauverhandlungen und sonstige baurechtliche Verfahren". Der Begriff der (Bevollmächtigung zu) "sonstigen rechtlich gebotenen Handlungen" ist im vorliegenden Kontext nicht als die Bevollmächtigung der Baubetreuung GmbH, die Zustellung eines im Grunde des § 3 Abs. 1 Stmk. NatSchG 1976 ergehenden Bescheides mit Wirkung für den Anzeiger entgegenzunehmen, umfassend zu deuten.
Schlagworte
Vertretungsbefugnis Inhalt Umfang ZustellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2001100033.X03Im RIS seit
21.09.2004Zuletzt aktualisiert am
16.02.2010