RS Vwgh 2004/7/22 2001/20/0711

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Veröffentlicht am 22.07.2004
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1997 §7;
AsylG 1997 §8;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Den vom unabhängigen Bundesasylsenat im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen kann auch nicht entnommen werden, dass in dem als Beleg für die Behandlung von abgeschobenen Kurden zitierten Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes auf die Situation von Personen eingegangen worden wäre, die sich geweigert hatten, das Dorfschützeramt anzunehmen bzw. nach ihrer "Zwangsrekrutierung" als Dorfschützer geflüchtet sind. In dem im Akt erliegenden Gutachten des Mehmet Öztürk vom 9.5.2000 wird zwar ausgeführt, dass im Falle der Weigerung, das Dorfschützeramt anzunehmen, eine "inländische Fluchtalternative" bestehe, dem Gutachten kann u.a. aber auch entnommen werden, dass die türkischen Sicherheitsbehörden "immer davon aus(gingen), dass ... Dorfschützer, die nicht freiwillig das Amt übernommen haben oder angetreten sind, die PKK-Angehörigen mit Lebensmittel, Kleidung, Unterschlupf etc. unterstützen", und es wird das Bestehen einer inländischen Fluchtalternative insofern eingeschränkt, als diese nur dann gegeben sei, "wenn der Asylwerber durch sein(en) Akzent und durch Verlautbarung seines Geburtsortes nicht auffällt und daher mit den Staatsorganen nicht konfrontiert wird". Der angefochtene Bescheid lässt nicht erkennen, dass sich der unabhängige Bundesasylsenat damit auseinander gesetzt hätte, ob vor dem Hintergrund dieser Ausführungen die Situation des Asylwerbers im Falle seiner Abschiebung in die Türkei anders zu beurteilen sein könnte als bei abgeschobenen Kurden im allgemeinen.

Schlagworte

Begründung Begründungsmangel Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001200711.X02

Im RIS seit

25.08.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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