RS Vwgh 2004/7/22 2001/10/0033

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Veröffentlicht am 22.07.2004
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Index

L55006 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Steiermark
L55056 Nationalpark Biosphärenpark Steiermark
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §62 Abs1;
NatSchG Stmk 1976 §3 Abs1 idF 2000/035;
VwRallg;

Rechtssatz

§ 3 Abs. 1 Stmk. NatSchG 1976 ermächtigt die Landesregierung, innerhalb von drei Monaten nach Erstattung einer Anzeige im Sinne dieser Gesetzesstelle zur Vermeidung von nachhaltigen Auswirkungen Auflagen vorzuschreiben; mit Ablauf von drei Monaten ab Erstattung der Anzeige endet diese Ermächtigung und damit die Zuständigkeit der Behörde zur Erlassung eines solchen Bescheides. Die Erlassung des Bescheides gegenüber dem Umweltanwalt innerhalb der Dreimonatsfrist bewirkt nicht die Wahrung der Frist gegenüber dem Adressaten der Vorschreibung, weil § 3 Abs. 1 Stmk. NatSchG 1976 auf eine wirksame Vorschreibung von Auflagen innerhalb der Frist abstellt; die Wirksamkeit der Vorschreibung von Auflagen setzt aber die Erlassung des Bescheides gegenüber dem aus der Vorschreibung Verpflichteten voraus.

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001100033.X02

Im RIS seit

21.09.2004

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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