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L55006 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz SteiermarkNorm
AVG §62 Abs1;Rechtssatz
§ 3 Abs. 1 Stmk. NatSchG 1976 ermächtigt die Landesregierung, innerhalb von drei Monaten nach Erstattung einer Anzeige im Sinne dieser Gesetzesstelle zur Vermeidung von nachhaltigen Auswirkungen Auflagen vorzuschreiben; mit Ablauf von drei Monaten ab Erstattung der Anzeige endet diese Ermächtigung und damit die Zuständigkeit der Behörde zur Erlassung eines solchen Bescheides. Die Erlassung des Bescheides gegenüber dem Umweltanwalt innerhalb der Dreimonatsfrist bewirkt nicht die Wahrung der Frist gegenüber dem Adressaten der Vorschreibung, weil § 3 Abs. 1 Stmk. NatSchG 1976 auf eine wirksame Vorschreibung von Auflagen innerhalb der Frist abstellt; die Wirksamkeit der Vorschreibung von Auflagen setzt aber die Erlassung des Bescheides gegenüber dem aus der Vorschreibung Verpflichteten voraus.
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2001100033.X02Im RIS seit
21.09.2004Zuletzt aktualisiert am
16.02.2010