RS Vwgh 2004/7/22 2003/10/0046

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Veröffentlicht am 22.07.2004
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72/02 Studienrecht allgemein

Norm

AHStG §21 Abs4;
UniStG 1997 §68;

Rechtssatz

Das Fakultätskollegium der Medizinischen Fakultät einer inländischen Universität gründete seine Beweiswürdigung hinsichtlich der Erschleichung des akademischen Grades durch den Beschwerdeführer insbesondere auf den von einer ausländischen Universität mitgeteilten Umstand, dass der Beschwerdeführer an dieser Universität niemals immatrikuliert gewesen sei. Ausführungen dazu, dass es der Beschwerde nicht gelingt, eine Fehlerhaftigkeit der aus diesem Umstand gezogenen Schlussfolgerung, dass die vom Beschwerdeführer zur Anerkennung vorgelegten Zeugnisse der letztgenannten Universität nicht in einem ordnungsgemäßen Prüfungsverfahren zustande gekommen sein könnten, aufzuzeigen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003100046.X01

Im RIS seit

26.08.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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