RS Vwgh 2004/7/22 2004/20/0122

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Veröffentlicht am 22.07.2004
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §63 Abs5 idF 1995/471;
AVG §71 Abs1 Z1;
VwGG §46 Abs1 idF 1985/564;

Rechtssatz

Das zur Fristversäumung führende Hindernis wird im betreffenden Wiedereinsetzungsantrag in der ungenauen Erinnerung des Beschwerdeführers (Asylwerbers) an den Tag der Entgegennahme des erstinstanzlichen Bescheides gesehen. Ausführungen dazu, dass im vorliegenden Fall die Zurechnung eines Verschuldens des Flüchtlingsberaters schon deshalb nicht in Frage kommt, weil der Beschwerdeführer von diesem Berater damals noch nicht vertreten wurde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004200122.X03

Im RIS seit

26.08.2004

Zuletzt aktualisiert am

20.07.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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