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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §63 Abs5 idF 1995/471;Rechtssatz
Das zur Fristversäumung führende Hindernis wird im betreffenden Wiedereinsetzungsantrag in der ungenauen Erinnerung des Beschwerdeführers (Asylwerbers) an den Tag der Entgegennahme des erstinstanzlichen Bescheides gesehen. Ausführungen dazu, dass im vorliegenden Fall die Zurechnung eines Verschuldens des Flüchtlingsberaters schon deshalb nicht in Frage kommt, weil der Beschwerdeführer von diesem Berater damals noch nicht vertreten wurde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2004200122.X03Im RIS seit
26.08.2004Zuletzt aktualisiert am
20.07.2011