RS Vwgh 2004/7/22 2001/20/0178

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Veröffentlicht am 22.07.2004
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1997 §6 Z3;

Rechtssatz

Das Argument, aus der "Unglaubwürdigkeit" der Angaben zur Herkunft ergebe sich die "völlige Irrelevanz und Unglaubwürdigkeit" der behaupteten Fluchtgründe, stellt nicht darauf ab, dass die "Unglaubwürdigkeit" der Angaben zur Herkunft ihrerseits das gesetzliche Kriterium der "Offensichtlichkeit" erfülle, und beruht daher auf einer Verkennung der Rechtslage (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 31. Jänner 2002, Zl. 99/20/0447, und mehrere auf dieses Erkenntnis Bezug nehmende Folgeerkenntnisse). Bei Bedachtnahme auf die gesetzlichen Erfordernisse hätte die Rechtfertigung der Subsumtion unter § 6 Z 3 AsylG 1997 gerade dann, wenn - wie im vorliegenden Fall - fehlenden Sprachkenntnissen nicht unerhebliche Detailkenntnisse in Bezug auf örtliche Gegebenheiten gegenüber standen, eine gezielt auf den Unterschied zwischen "schlichter" und "offensichtlicher" Unglaubwürdigkeit der Angaben zur Herkunft abstellende Begründung erfordert.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001200178.X02

Im RIS seit

26.08.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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