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41/04 Sprengmittel Waffen MunitionNorm
WaffG 1996 §25 Abs3;Rechtssatz
Der Beschwerdeführer hat zumindest für die Dauer von einer Stunde eine nicht geladene Pistole sowie (hiefür nicht passende) Magazine und Munition in einem unversperrten Schrank in dem in seinem Wohnhaus befindlichen "Büro", dessen Türe nicht versperrt gewesen ist, verwahrt, obwohl sich in dem Haus seine Lebensgefährtin und deren neunjähriger Sohn aufgehalten haben. Der Beschwerdeführer ist während dieser Zeit nicht zu Hause gewesen. Die belangte Behörde ging davon aus, dass bereits das einmalige Herbeiführen einer auch nur einstündigen ungehinderten Zugriffsmöglichkeit auf eine Faustfeuerwaffe - vor allem auch für ein neunjähriges Kind - die Annahme der Unverlässlichkeit, insbesondere im Hinblick auf die notwendigen Verwahrungspflichten, rechtfertige. Die belangte Behörde hat ihren Bescheid weder ausdrücklich auf § 3 Abs. 2 Z 3 der 2. WaffV noch auf Z 4 dieser Gesetzesstelle gestützt und auch keine eindeutigen Feststellungen darüber getroffen, ob es sich bei der "Lebensgefährtin" des Beschwerdeführers und deren Sohn um (ständige) "Mitbewohner" oder nur um - allenfalls häufige - Besucher handelt (vgl. in diesem Zusammenhang etwa das E 22.4.1999, 97/20/0563). Im vorliegenden Fall kommt es darauf aber letztlich nicht an, weil sich in Bezug auf die kurzfristige Verwahrung der festgestellten Art auch die Situation eines Mitbewohners nicht allzu sehr von der eines bloßen Besuchers unterscheidet und umgekehrt (vgl. - für den Fall der Anwesenheit des Berechtigten - schon das E 12.9.2002, 2000/20/0070). Letzteres gilt zumindest bei Besuchern aus dem persönlichen Nahebereich des Berechtigten, wovon bei einer "Lebensgefährtin" und deren Sohn jedenfalls auszugehen ist, und insbesondere dann, wenn der Berechtigte selbst - wie im gegenständlichen Fall - nicht anwesend ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2001200637.X01Im RIS seit
25.08.2004Zuletzt aktualisiert am
14.07.2009