RS Vwgh 2004/7/22 2001/20/0440

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.07.2004
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Index

19/05 Menschenrechte
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1997 §5 idF 1999/I/004;
MRK Art3;
MRK Art8;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/01/0386 E 18. Februar 2003 RS 1 Hier: Die Asylwerberin bringt vor, im Vereinigten Königreich (von Großbritannien und Nordirland) sei ihr Leben in Gefahr. Sie stamme aus einer streng moslemischen Familie und sei gegen den Willen ihres Vaters, eines wegen seines "Eifers" für den Islam und seiner festen Treue zur islamischen Regierung in höchsten Kreisen sehr angesehenen und einflussreichen Armeeoffiziers, zum Christentum konvertiert und deshalb mit der Todesstrafe bedroht. Ihr Vater beabsichtige in das Vereinigte Königreich zu reisen, die Asylwerberin dort (mit Hilfe von Verwandten und seiner Beziehungen zur iranischen Botschaft) ausfindig zu machen und den "islamischen Behörden" zu übergeben, wenn er sie "nicht gleich selbst umbringt". Am Maßstab der mittlerweile ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hätte sich der unabhängige Bundesasylsenat (daher) mit dem für den Fall einer Ausweisung der Asylwerberin (aus Österreich) in das Vereinigte Königreich der Sache nach eine Verletzung des Art. 3 EMRK relevierenden Vorbringen in der Berufung auseinandersetzen müssen (vgl. das ähnliche Verfolgungsbehauptungen behandelnde hg. Erkenntnis vom 3. Dezember 2003, Zl. 2003/01/0136).

Stammrechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem E eines verstärkten Senates vom 23.1.2003, Zl. 2000/01/0498, in Anlehnung an die im E des Verfassungsgerichtshofes vom 8.3.2001, G 117/00 u.a., vertretene Ansicht ausgeführt, er halte an seinen Rechtssätzen, wonach § 5 AsylG 1997 keiner verfassungskonformen Auslegung im Sinn einer Bedachtnahme auf Art. 3 und 8 MRK zugänglich sei und dem Asylbewerber (Antragsteller) kein subjektiv-öffentliches Recht auf Eintritt eines nach dem Wortlaut des Dubliner Übk 1997 unzuständigen Mitgliedstaates (Österreich) in die Prüfung des Asylantrages zustehe, nicht fest, sondern schließe sich der (dort näher wiedergegebenen) Ansicht des Verfassungsgerichtshofes an.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001200440.X02

Im RIS seit

26.08.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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