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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 1997 §7;Rechtssatz
Weder auf den Gesichtspunkt der behaupteten Anhaltung in einem Gefängnis mit "Folterungen und Verhören", um den Asylwerber von seiner Weigerung abzubringen, noch auf die Rechtsausführungen in der Berufung wird im angefochtenen Bescheid eingegangen. Das gesamte Geschehen wird als "Zwangsrekrutierungsversuch" bezeichnet. Rechtlich wird offenbar die Auffassung vertreten, derartige Vorgänge seien ohne Asylrelevanz, wenn am Anfang das nicht an Konventionsgründen orientierte Zusammentreiben von Jugendlichen zur Zwangsrekrutierung in einer Rebellenarmee stehe, und die gegenteiligen Ausführungen in der Berufung seien so falsch, dass sich der Asylwerber auch mit ihnen nicht "auch nur ansatzweise auf einen in der Genfer Flüchtlingskonvention aufgezählten Verfolgungsgrund bezogen" habe. Diese Betrachtungsweise widerspricht schon seit dem hg. Erkenntnis vom 19. September 1996, Zl. 95/19/0077, der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Im Einzelnen kann dazu gemäß § 43 Abs. 2 VwGG etwa auf die Judikaturdarstellung in dem hg. Erkenntnis vom 31. Jänner 2002, Zl. 99/20/0531, verwiesen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2001200003.X01Im RIS seit
26.08.2004