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91 Post-und FernmeldewesenNorm
BDG 1979 §38, §40Leitsatz
Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durchdie Versetzung und Verwendungsänderung eines Postbeamten; keinwesentlicher wirtschaftlicher Nachteil durch höheren finanziellenAufwand für längeren Arbeitsweg und zusätzliche Kinderbetreuung;keine willkürliche Annahme des Vorliegens dienstlicher Interessenaufgrund des gesamten Restrukturierungskonzeptes der ÖsterreichischenPost AGRechtssatz
Wenn die Berufungskommission den finanziellen Aufwand für einen Arbeitsweg von ca 50 Kilometern sowie für eine Betreuung des Kindes am Nachmittag nicht als einen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil qualifiziert, der zu einer Prüfung des Vorhandenseins anderer geeigneter Beamte iSd §38 Abs4 BDG 1979 verpflichten würde, kann ihr unter verfassungsrechtlichen Aspekten ebenso wenig entgegengetreten werden wie in ihrer Annahme, das Privatleben des Beschwerdeführers sei durch seine Versetzung im "Vergleich zu anderen vollbeschäftigten Mitarbeitern der Österreichischen Post mit wesentlich späterem
Dienstende ... noch relativ wenig belastet".
Keine Organisationsänderung zum persönlichen Nachteil des Beschwerdeführers, keine unsachlichen Gründe, keine disziplinären Erwägungen.
Siehe auch B786/08 vom selben Tag: Denkmögliche Beurteilung der Aufgabenänderung des Beschwerdeführers; weiters B1981/07, B789/08, B800/08 mit bloßem Verweis auf B1980/07 bzw B786/08.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Dienstrecht, Versetzung, Verwendungsänderung, Post- undTelegraphenverwaltungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2008:B1980.2007Zuletzt aktualisiert am
20.08.2010