RS Vwgh 2004/7/22 2001/20/0440

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.07.2004
beobachten
merken

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/02 Staatsbürgerschaft Staatenlosigkeit

Norm

AsylG 1997 §5 Abs1;
Dubliner Übk 1997 Art10 Abs1;
Dubliner Übk 1997 Art10 Abs3;
Dubliner Übk 1997 Art11 Abs5;
Dubliner Übk 1997 Art13 Abs1 litb;
Dubliner Übk 1997 Art3 Abs2;
Dubliner Übk 1997 Art3 Abs7;
Dubliner Übk 1997 Art5;

Rechtssatz

Die Asylwerberin, eine iranische Staatsangehörige, hatte sich - ihren Angaben vor dem Bundesasylamt zufolge - im Frühjahr 2000 zur Durchführung einer medizinischen Behandlung mit einem britischen Visum in London aufgehalten. Sie sei nach ihrer Rückkehr in den Iran am 14. November 2000 mit einem gültigen, von der britischen Botschaft in Teheran (zu dem selben Zweck) ausgestellten Visum für das Vereinigte Königreich (von Großbritannien und Nordirland) nach Österreich eingereist. In diesem Zusammenhang ist der von der Beschwerde unter dem Gesichtspunkt des Art. 10 Abs. 3 Dubliner Übereinkommen (DÜ) geltend gemachte Umstand, dass die Asylwerberin nach ihrem ersten Aufenthalt in Großbritannien wieder in den Iran zurückgekehrt ist und sich dort mehr als drei Monate aufgehalten hat, ohne Relevanz. Die erwähnte Bestimmung sieht zwar ein Erlöschen bestimmter sich aus der Zuständigkeit nach dem DÜ ergebender Pflichten für den Fall vor, dass "der betreffende Ausländer" das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für eine Dauer von mindestens drei Monaten verlassen hat. Das setzt allerdings schon nach dem Wortlaut dieser Bestimmung die bereits davor erfolgte Verwirklichung eines Zuständigkeitstatbestandes nach dem DÜ voraus. Dieser Erlöschenstatbestand käme fallbezogen daher jedenfalls nur dann in Betracht, wenn die Asylwerberin nach der für die (hier relevante) Zuständigkeitsbegründung maßgeblichen Einreise mit einem britischen Visum nach Österreich am 14. November 2000 das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten verlassen hätte, wofür nach der Aktenlage keine Anhaltspunkte bestehen (vgl. zu Art. 10 Abs. 3 DÜ Schmid/Bartels, Handbuch zum Dubliner Übereinkommen, 123 u. 125f). Aber auch der Hinweis in der Beschwerde auf Art. 11 Abs. 5 DÜ, der eine Frist für die Überstellung vorsieht, ist aus den im hg. Erkenntnis vom 22. März 2000, Zl. 99/01/0424, angeführten Gründen, auf die insoweit gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, nicht zielführend, und zwar schon deshalb, weil die Nichteinhaltung dieser Frist keine Zuständigkeitsverschiebung zur Folge hat (vgl. in diesem Sinn auch Schmid/Bartels, aaO, 128f u. 131; Funke-Kaiser, Gemeinschaftskommentar zum AsylVfG, Ergänzungslieferung August 2003, Rz 45 u. 243 zu § 29). Gleiches gilt für Art. 13 Abs. 1 lit. b DÜ, der die Modalitäten einer - hier auch gar nicht gegebenen - "Wiederaufnahme" im Sinne der Art. 3 Abs. 7 DÜ und Art. 10 Abs. 1 lit. c, d und e DÜ betrifft (vgl. dazu Schmid/Bartels, aaO 110f, 118 u. 131).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001200440.X01

Im RIS seit

26.08.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten