RS Vwgh 2004/7/23 2004/02/0204

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.07.2004
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §39 Abs2;
AVG §45 Abs1;
StVO 1960 §89a Abs2;
StVO 1960 §89a Abs2a litc;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2003/02/0027 E 29. August 2003 RS 4 (Hier: Gerichtsbekanntes größeres Unternehmen der Lebensmittelbranche wird von mehreren Lastfahrzeugen beliefert.)

Stammrechtssatz

Im Hinblick auf die amtsbekannten Verkehrsverhältnisse in der Wiener Innenstadt ist es nicht als rechtswidrig zu erkennen, wenn die belBeh ohne weitere Ermittlungen davon ausgeht, dass durch die Abstellung des (dortigen) Fahrzeuges in einer Ladezone die Besorgnis einer Hinderung des Verkehrs gegeben war. Im Hinblick auf diese Verkehrsverhältnisse war die Hinderung der bestimmungsgemäßen Benützung der Ladezone keineswegs völlig auszuschließen (Hinweis E 3.11.2000, 2000/02/0201; E 20.4.2001, 97/02/0251).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004020204.X02

Im RIS seit

20.08.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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