RS Vwgh 2004/7/23 2004/02/0106

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.07.2004
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;
VStG §24;
VStG §31 Abs1;
VStG §32 Abs2;
VStG §51g Abs1;

Rechtssatz

Eine zwar inhaltlich umschriebene, jedoch mangels Anführung eines Tatzeitpunktes oder -raumes zeitlich unlimitiert vorgeworfene Übertretung genügt nicht den Anforderungen, die an die Konkretisierung einer Verfolgungshandlung bzw. den Spruch eines Strafbescheides zu stellen sind, doch war die belBeh verpflichtet, den aktenkundigen tatsächlichen Tatzeitpunkt, der lediglich ein "minus" zu der von der Behörde erster Instanz vorgeworfenen "Sache" darstellt, innerhalb offener Verfolgungsverjährungsfrist entweder im Rahmen allfälliger durch § 51g Abs. 1 VStG gebotener Beweisaufnahmen zu verfolgen oder durch eine entsprechende Spruchänderung (auch der Berufungsbescheid ist eine Verfolgungshandlung) richtig zu stellen (Hinweis E 10.10.1995, 95/02/0225).

Schlagworte

Berufungsverfahren Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verwaltungsstrafrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004020106.X03

Im RIS seit

19.10.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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