RS Vwgh 2004/7/23 2004/02/0199

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Veröffentlicht am 23.07.2004
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

BArbSchV 1994 §7;
BArbSchV 1994 §87 Abs3;
BArbSchV 1994 §87;
VStG §5 Abs1;

Rechtssatz

Dem Arbeitgeber obliegt es, dafür zu sorgen, dass die in der BArbSchV 1994 geforderten Schutzvorrichtungen während der gesamten Arbeitszeit angebracht sind. Was vom Auftraggeber gewünscht oder bezahlt wird oder dass die Anbringung von Schutzeinrichtungen unwirtschaftlich ist, ist aus der Sicht des § 87 legcit ("Arbeiten auf Dächern"), der die lex specialis zu § 7 legcit (allgemein zur "Absturzgefahr") darstellt, unbeachtlich und hat auf das Verschulden des Arbeitgebers an der Unterlassung der Anbringung von Schutzeinrichtungen keinen Einfluss. Werden dergestalt Übertretungen etwa aus wirtschaftlichen Gründen in Kauf genommen, kann das behauptete Kontrollsystem gar nicht greifen, weshalb das Vorbringen der Besch ungeeignet ist, mangelndes Verschulden darzutun.

Schlagworte

Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete Arbeitsrecht Arbeiterschutz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004020199.X01

Im RIS seit

20.08.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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