RS Vwgh 2004/7/23 2004/02/0002

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Veröffentlicht am 23.07.2004
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

ASchG 1994 §118 Abs3;
ASchG 1994 §130 Abs5 Z1;
BArbSchV 1994 §87 Abs3;
VStG §5 Abs2;

Rechtssatz

Beim Rechtsirrtum (Verbotsirrtum) irrt der Täter über eine Verbotsnorm, wobei ein Rechtsirrtum nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 VStG entschuldigt wäre. (Hier: Das Beschwerdevorbringen, die Besch habe davon ausgehen können, dass ihr Sicherheits- und Kontrollsystem funktionsfähig sei, und dass ein "schuldausschließender Rechtsirrtum" vorläge, wenn das Kontrollsystem tatsächlich nicht funktioniert haben sollte, stellt keinen Rechtsirrtum dar.)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004020002.X03

Im RIS seit

31.08.2004

Zuletzt aktualisiert am

03.12.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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