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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ASchG 1994 §118 Abs3;Rechtssatz
Beim Rechtsirrtum (Verbotsirrtum) irrt der Täter über eine Verbotsnorm, wobei ein Rechtsirrtum nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 VStG entschuldigt wäre. (Hier: Das Beschwerdevorbringen, die Besch habe davon ausgehen können, dass ihr Sicherheits- und Kontrollsystem funktionsfähig sei, und dass ein "schuldausschließender Rechtsirrtum" vorläge, wenn das Kontrollsystem tatsächlich nicht funktioniert haben sollte, stellt keinen Rechtsirrtum dar.)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2004020002.X03Im RIS seit
31.08.2004Zuletzt aktualisiert am
03.12.2010