RS Vwgh 2004/7/23 2004/02/0106

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.07.2004
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte

Norm

B-VG Art131 Abs2;
MRKZP 07te Art4;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §42 Abs1;
VwGG §42 Abs2;
VwGG §63 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 98/09/0161 B 17. Mai 2000 VwSlg 15417 A/2000 RS 1

Stammrechtssatz

Dem Verwaltungsgerichtshof steht bei einer Bescheidbeschwerde gemäß § 42 Abs 1 VwGG nur die Kompetenz zu, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen oder den angefochtenen Bescheid aus den Gründen des § 42 Abs 2 VwGG aufzuheben, nicht aber auch, die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides festzustellen; dies gilt auch im Fall von Beschwerden gemäß Art 131 Abs 2 B-VG. Auch im Falle der Aufhebung eines Bescheides auf Grund einer solchen Beschwerde wäre die belangte Behörde gemäß § 63 Abs 1 VwGG lediglich verpflichtet, IN DEM BETREFFENDEN FALLE den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen (Hinweis B 7.10.1996, 93/10/0002; hier:

der belangten Behörde wäre es aber angesichts des Grundsatzes ne bis in idem verwehrt, eine Bestrafung der mitbeteiligten Partei auszusprechen oder eine sonst darauf gerichtete Handlung zu setzen; die Beschwerde war daher gemäß § 33 Abs 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004020106.X02

Im RIS seit

19.10.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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