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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
FrG 1997 §36;Rechtssatz
Nichtstattgebung - Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes - Der Beschwerdeführer ist am 23. Februar 1993 im Alter von achteinhalb Jahren (den Beschwerdebehauptungen zufolge bereits im Jahr 1990) nach Österreich eingereist. Seine gesamte Familie lebt in Österreich. Sowohl finanziell als auch sozial von seiner Familie abhängig, ist er bestrebt, hier eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung zu finden. Nach Verurteilungen vom 16. Mai 2001 und vom 12. Dezember 2002 wegen Eigentumsdelikten jeweils zu bedingten Freiheitsstrafen wurde der Beschwerdeführer zuletzt am 13. Mai 2004 wegen §§ 127, 128 Abs. 1 Z. 4, 129 und 15 StGB, sowie §§ 27 Abs. 1 6. Fall, Abs. 2 Z. 2, 27 Abs. 1 1. und 2. Fall SMG und 125 StGB zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt. Er hat in der Zeit zwischen Oktober 2001 und Juli 2003 weitere Einbruchdiebstähle verübt und von Juni bis Oktober 2003 gewerbsmäßig mit Suchtgift gehandelt. Der Beschwerdeführer begründet den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung damit, dass er im Begriff sei, sein Leben neu zu ordnen. Er habe mit einer "Inschubhaftnahme" zu rechnen. Dies stelle für ihn einen unverhältnismäßigen Nachteil dar. Die Gewährung der aufschiebenden Wirkung habe keinen negativen Einfluss auf allfällig entgegenstehende öffentliche Interessen. Der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung stehen im Hinblick auf die wiederholten Straftaten, derentwegen der Beschwerdeführer gerichtlich verurteilt wurde, und die von ihm - auch angesichts der besonders großen Wiederholungsgefahr bei Suchtgiftdelikten - drohende Gefahr für die Gesundheit anderer Menschen zwingende öffentliche Interessen entgegen.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Polizeirecht Zwingende öffentliche InteressenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:AW2004180186.A01Im RIS seit
04.11.2004