Index
E000 EU- Recht allgemeinNorm
31985L0384 Diplomanerkennungs-RL Architektur;Rechtssatz
Die Benachteiligung rein innerstaatlicher Sachverhalte gegenüber Sachverhalten mit Gemeinschaftsbezug ist dann wegen des Verstoßes gegen den Gleichheitssatz verfassungswidrig, wenn dafür keine sachliche Rechtfertigung ersichtlich ist (Hinweis E des VfGH vom 1.3.2004, Zl. G 110/03 ua). Den vorliegenden Fall betreffend hat der VfGH jedoch festgestellt, dass die Beschwerde, soweit sie verfassungsrechtliche Fragen berührt, außer Acht lasse, dass auch bei der Ausgestaltung der Architekturrichtlinie 85/384/EWG (iVm mit Anh. VII des EWR-Vertrages, BGBl. 909/1993, S. 7550) hinsichtlich der Anerkennung von Diplomen in den verschiedenen Mitgliedsstaaten des EWR ein rechtspolitischer Gestaltungsspielraum besteht, und die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2002040173.X01Im RIS seit
25.08.2004Zuletzt aktualisiert am
04.11.2011