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82 GesundheitsrechtNorm
EMRK Art10Leitsatz
Verletzung im Recht auf Meinungsäußerungsfreiheit durch Verhängungeiner Disziplinarstrafe über einen Apotheker wegen in einemLeserbrief geäußerter Kritik an der Politik der Apothekerkammer imZusammenhang mit dem Vorwurf überhöhter Rezeptgebühren; keineBeeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes, kein Vorwurf gegendie gesamte ApothekerschaftRechtssatz
Abzustellen ist auf den Maßstab eines "einigermaßen aufmerksamen Lesers" (s VfSlg 13694/1994).
Dem Beschwerdeführer geht es mit seiner Äußerung erkennbar darum, einerseits das Vorgehen der gesetzlichen Interessenvertretung zu kritisieren, andererseits auf die dadurch herbeigeführte Schädigung des Ansehens der Apotheker hinzuweisen.
Bei einem verfassungskonformen Verständnis des §39 Abs1 Z1 ApothekenG kann es dem Beschwerdeführer nicht angelastet werden, mit seiner Äußerung die Ehre oder das Ansehen von Standeskollegen beeinträchtigt zu haben.
Soweit die Behörde in der "Kritik an der Politik der Apothekerkammer" einen "Vorwurf gegen die gesamte Apothekerschaft" erblickt, misst sie der Bestimmung des §39 Abs1 Z1 ApothekenG auch unter diesem Gesichtspunkt einen verfassungswidrigen, die Grenzen des Art10 Abs2 EMRK überschreitenden Inhalt bei.
Dem Kostenzuspruch steht nicht entgegen, dass der Beschwerdeführer den "Bund (Bundesministerium für Gesundheit und Frauen)" und nicht die Österreichische Apothekerkammer als den zum Kostenersatz zu verpflichtenden Rechtsträger benennt, weil die Bezeichnung des Rechtsträgers, in dessen Namen die belangte Behörde gehandelt hat, keinen notwendigen Bestandteil eines Kostenbegehrens iSd §88 VfGG darstellt.
Schlagworte
Apotheken, Disziplinarrecht, Meinungsäußerungsfreiheit, VfGH / KostenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2008:B53.2007Zuletzt aktualisiert am
19.08.2010