RS Vwgh 2004/7/28 2002/04/0158

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Veröffentlicht am 28.07.2004
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
16/02 Rundfunk
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §60;
B-VG Art130 Abs2;
PrivatradioG 2001 §3 Abs1;
PrivatradioG 2001 §5 Abs3;
PrivatradioG 2001 §6 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

In Ansehung der Auswahlentscheidung gemäß § 6 Abs. 1 Privatradiogesetz liegt dem angefochtenen Bescheid - als zu den Feststellungen des erstinstanzlichen Bescheides hinzutretendes wesentliches Kriterium - die Auffassung zu Grunde, die finanzielle Ausstattung der beschwerdeführenden Partei lasse im Hinblick auf die Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen eines ihrer Gesellschafter mit geringerer Wahrscheinlichkeit die Produktion eines Programmes mit mehr eigengestalteten und kostenaufwändigen Beiträgen erwarten als jene der mitbeteiligten Partei, deren finanzielle Ressourcen "außer Zweifel" stünden. Es ist nicht rechtswidrig, dass Überlegungen zur finanziellen Ausstattung in die Auswahlentscheidung im Hinblick auf die zu erstellende Prognose einfließen, doch sind diese Überlegungen zu begründen. Weshalb die Eröffnung des Konkurses über einen Gesellschafter der beschwerdeführenden Partei diese Erwartung des Bundeskommunikationssenates rechtfertigt, wird nicht (näher) dargelegt. Dass das Fremdkapital in Form von Gesellschafterdarlehen in Höhe von 1 Million Euro aufgebracht werden soll (der - im Verfahren vor der erstinstanzlichen Behörde noch als unschlüssig angesehene, im Berufungsverfahren verbessert vorgelegte - Finanzplan wurde als glaubhaft angesehen), lässt für sich allein - ohne Hinzutreten weiterer Umstände, die vom Bundeskommunikationssenat jedoch nicht dargetan werden - Zweifel an der Realisierung des von der beschwerdeführenden Partei geplanten Programms (noch nicht) aufkommen, zumal auch Feststellungen fehlen, von welchen Gesellschaftern (mit welchen Anteilen) dieses Darlehen aufzubringen ist.

Schlagworte

Ermessen besondere Rechtsgebiete Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel Begründung Begründungsmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2002040158.X03

Im RIS seit

25.08.2004

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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