RS Vwgh 2004/7/28 2004/04/0101

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Veröffentlicht am 28.07.2004
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
97 Öffentliches Auftragswesen

Norm

AVG §13 Abs3;
BVergG 2002 §164 Abs1 Z3;
BVergG 2002 §164 Abs4;
BVergG 2002 §177 Abs2;

Rechtssatz

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, am 11. Dezember 2003 einen Feststellungsantrag gemäß § 164 Abs. 1 Z 3 und Abs. 4 BVergG gestellt zu haben, sondern bringt vor, dass durch die am nachfolgenden Tag gemäß § 13 Abs. 3 AVG erfolgte Verbesserung dieser Antrag in einen Nachprüfungsantrag abgeändert worden sei. Dabei übersieht der Beschwerdeführer, dass gemäß § 177 Abs. 2 BVergG bereits die Antragstellung das Entstehen der Gebührenschuld bewirkt (Hinweis E 30. Juni 2004, Zl. 2004/04/0081) und die vom Beschwerdeführer vorgenommene, nachträgliche Zurückziehung dieses Feststellungsantrages daran nichts ändern kann. Das Bundesvergabeamt ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer am 12. Dezember 2003 - zusätzlich zum Antrag auf Feststellung - einen Nachprüfungsantrag eingebracht hat, der von ihm auch im Hinblick auf die Pauschalgebühren gesondert behandelt wurde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004040101.X04

Im RIS seit

03.09.2004

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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