RS Vwgh 2004/7/28 2003/04/0011

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Veröffentlicht am 28.07.2004
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
16/02 Rundfunk
91/01 Fernmeldewesen
99/07 Postwesen Fernmeldewesen

Norm

Fernmeldeunion VO Funk 1994 Art1 Nr1.169;
Fernmeldeunion VO Funk 1994 Art4 Nr4.3;
PrivatradioG 2001 §12 Abs1;
PrivatradioG 2001 §12 Abs4;
PrivatradioG 2001 §12 Abs5;
TKG 1997 §1 Abs2 Z5;
TKG 1997 §49 Abs2;
TKG 1997 §67 Abs2;
UKW-TonrundfunkAbk Genf 1984 Art3;
UKW-TonrundfunkAbk Genf 1984 Art4;
VwRallg;

Rechtssatz

Bei der Auslegung der Wendung "fernmeldetechnisch realisierbar" im Sinne des § 12 Privatradiogesetz (PrR-G) ging der Bundeskommunikationssenat unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des TKG und des im BGBl. III Nr. 17/1998 verwiesenen Staatsvertrages davon aus, dass eine Übertragungskapazität nur dann als "fernmeldetechnisch realisierbar" zu beurteilen sei, wenn die Verträglichkeit mit anderen Frequenznutzungen gewährleistet sei und insbesondere bei ihrer Inbetriebnahme keine schädlichen Störungen aufträten. Dieser Auffassung kann schon deshalb gefolgt werden, weil es gerade das Ziel des PrR-G ist, die Zuweisung von Übertragungskapazitäten, welche (auf Grund technischer Gegebenheiten) eine knappe Ressource darstellen, an Hörfunkveranstalter nach bestimmten Kriterien vorzunehmen, wobei ein Auswahlverfahren dann seinen Sinn verlöre, wenn die erteilte exklusive Nutzung einer Übertragungskapazität durch die Nutzung weiterer Übertragungskapazitäten beeinträchtigt würde. Hier: Der Umstand, dass die Nutzung der beantragten Frequenz ohne Störung bestehender Übertragungskapazitäten bzw. ohne Durchführung eines (behördlichen) Koordinierungsverfahrens nicht möglich sei, steht ihrer Nutzung - auch unter der (technisch nicht realisierbaren) Auflage, dass "Interferenzen mit den ... von diesen Sendern abgestrahlten Frequenzen nicht auftreten", - entgegen.

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003040011.X01

Im RIS seit

25.08.2004

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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