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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
Fernmeldeunion VO Funk 1994 Art1 Nr1.169;Rechtssatz
Bei der Auslegung der Wendung "fernmeldetechnisch realisierbar" im Sinne des § 12 Privatradiogesetz (PrR-G) ging der Bundeskommunikationssenat unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des TKG und des im BGBl. III Nr. 17/1998 verwiesenen Staatsvertrages davon aus, dass eine Übertragungskapazität nur dann als "fernmeldetechnisch realisierbar" zu beurteilen sei, wenn die Verträglichkeit mit anderen Frequenznutzungen gewährleistet sei und insbesondere bei ihrer Inbetriebnahme keine schädlichen Störungen aufträten. Dieser Auffassung kann schon deshalb gefolgt werden, weil es gerade das Ziel des PrR-G ist, die Zuweisung von Übertragungskapazitäten, welche (auf Grund technischer Gegebenheiten) eine knappe Ressource darstellen, an Hörfunkveranstalter nach bestimmten Kriterien vorzunehmen, wobei ein Auswahlverfahren dann seinen Sinn verlöre, wenn die erteilte exklusive Nutzung einer Übertragungskapazität durch die Nutzung weiterer Übertragungskapazitäten beeinträchtigt würde. Hier: Der Umstand, dass die Nutzung der beantragten Frequenz ohne Störung bestehender Übertragungskapazitäten bzw. ohne Durchführung eines (behördlichen) Koordinierungsverfahrens nicht möglich sei, steht ihrer Nutzung - auch unter der (technisch nicht realisierbaren) Auflage, dass "Interferenzen mit den ... von diesen Sendern abgestrahlten Frequenzen nicht auftreten", - entgegen.
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003040011.X01Im RIS seit
25.08.2004Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008