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16/02 RundfunkNorm
AVG §13 Abs1;Rechtssatz
Mit ihrem Einwand, die Machbarkeitsstudie sei ein "Angebot" an die KommAustria gewesen, über die Adaptierung des Antrages gemäß § 12 Privatradiogesetz mit der beschwerdeführenden Partei "in einen Dialog" zu treten, übersieht die beschwerdeführende Partei, dass es grundsätzlich Sache des Antragstellers ist, seinen Antrag so zu gestalten, dass er zielführend ist. Im Übrigen hat die beschwerdeführende Partei mit einem Schreiben die Erlassung eines Bescheides völlig unmissverständlich selbst beantragt, weil "entgegen dem ausgewiesenen Inhalt bereits jetzt die beantragten Sendestandorte bewilligt werden könnten". Damit hat sie die (bescheidmäßige) Beendigung des Verfahrens selbst veranlasst. Zudem hat sie zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens weitere Unterlagen vorgelegt und auch nicht die Durchführung des - nach Auffassung der KommAustria erforderlichen - Koordinierungsverfahrens zur (u.a. beantragten) Übertragungskapazität Frequenz 98,3 MHz begehrt. Für die geltend gemachte Zusammenarbeit zwischen dem Bundeskommunikationssenat und der beschwerdeführenden Partei blieb daher schon aus diesem Grund kein Raum.
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht Begründungspflicht Manuduktionspflicht MitwirkungspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003040011.X03Im RIS seit
25.08.2004Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008