RS Vwgh 2004/7/29 2003/16/0117

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.07.2004
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Norm

GebG 1957 §17 Abs4;
GebG 1957 §33 TP20;

Rechtssatz

Eine noch vor der Eheschließung von den künftigen Gatten getroffene Vereinbarung über die Gewährung von Unterhaltsleistungen im Falle der Auflösung der künftigen Ehe stellt im Hinblick auf die Bestimmung des § 17 Abs. 4 GebG einen (bedingten) Vergleich im Sinne des § 33 TP 20 GebG dar.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003160117.X05

Im RIS seit

01.09.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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