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32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren StempelmarkenNorm
GebG 1957 §17 Abs4;Rechtssatz
Eine noch vor der Eheschließung von den künftigen Gatten getroffene Vereinbarung über die Gewährung von Unterhaltsleistungen im Falle der Auflösung der künftigen Ehe stellt im Hinblick auf die Bestimmung des § 17 Abs. 4 GebG einen (bedingten) Vergleich im Sinne des § 33 TP 20 GebG dar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003160117.X05Im RIS seit
01.09.2004