RS Vwgh 2004/7/29 2004/16/0058

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.07.2004
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71 Abs1 Z1;
VwGG §46 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2004/16/0059 2004/16/0099 2004/16/0100

Rechtssatz

Das Verschulden einer/eines Kanzleiangestellten des Rechtsanwaltes ist der Partei nicht zurechenbar; entscheidend ist ausschließlich, ob den Rechtsanwalt ein Verschulden trifft. Daher schließt auch ein weisungswidriges Verhalten von Kanzleiangestellten eine Wiedereinsetzung nicht aus, wenn nicht den Rechtsanwalt selbst ein eigenes relevantes Verschulden trifft (vgl. die bei Mayer, B-VG3, auf Seite 778 wiedergegebene Judikatur).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004160058.X01

Im RIS seit

22.10.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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